OGVE 2018/19 Nr. 15 Art. 356 Abs. 4, Art. 390 Abs. 5, Art. 397 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV Die Strafprozessordnung kennt keine absolute Frist, ab welcher die Verspätung einer Partei oder ihres Anwalts bei Erscheinen an der Hauptverhandl
Sachverhalt
A. hatte Einsprache gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Tätlichkeiten und Körperverletzung erhoben. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies diesen dem Kantonsgericht Obwalden als Anklageschrift. Der Beschuldigte und dessen amtlicher Verteidiger wurden am 19. Februar 2019 zur Hauptverhandlung vom 5. April 2019, 14.00 Uhr, vorgeladen. Da dem Beschuldigten die Vorladung zwei Mal nicht zugestellt werden konnte, veröffentlichte das Kantonsgericht die Vorladung im kantonalen Amtsblatt. Mit Schreiben vom 19. März 2019 stellte A. verschiedene Beweisanträge, die das Gericht teilweise guthiess. Zum Termin der Hauptverhandlung vom 5. April 2019 erschienen um 14.00 Uhr unbestrittenermassen weder A. noch sein amtlicher Verteidiger. Gemäss Angaben des Kantonsgerichtspräsidenten II war dies auch um 14.05 Uhr noch nicht der Fall, weshalb es daraus schloss, dass sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren. Vor diesem Hintergrund wandte es die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO an, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn der Beschuldigte der Hauptverhandlung fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt. In der Folge trat es mit Verfügung vom 12. April 2019 auf die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 7. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichtspräsidiums II von Obwalden vom 12. April 2019 erhob A. beim Obergericht Beschwerde. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet die Anwendung der Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn der Beschuldigte der Hauptverhandlung fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt, damit, dass sich am Termin der angesetzten Hauptverhandlung vom 5. April 2019 um 14.00 Uhr, und auch nach Einräumung einer Wartefrist von fünf Minuten, d.h. um 14.05 Uhr, weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger in der Eingangshalle des Gerichtsgebäudes bzw. vor dem Gerichtsgebäude befunden hätten oder zu sehen gewesen seien. 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 152 E. 4.2, mit Hinweisen). Das aus Art. 29 Abs. 1 BV und dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich somit gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1). 2.3 Die Strafprozessordnung kennt keine absolute Frist, ab welcher die Verspätung einer Partei oder ihres Anwalts bei Erscheinen an der Hauptverhandlung zwingend zum Ausschluss der Partei von der Verhandlung führen müsste (vgl. hierzu anschaulich Christof Riedo, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl., 2014, Art. 93 N. 9 ff.). Allerdings gebietet es das Verbot des überspitzten Formalismus richtigerweise, nicht bereits eine Säumnis anzunehmen, wenn sich eine Partei um wenige Minuten verspätet (so auch Riedo, a.a.O., N. 10). Die Vorinstanz beruft sich auf die Kommentarstelle von Daniela Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich et al. 2014, Art. 93 N. 1, wonach bereits säumig sei, wer sich um wenige Minuten verspäte. Diese Autorin erwähnt jedoch gleichzeitig, dass das Verbot des überspitzten Formalismus zu beachten sei und verweist zudem auf die Ausführungen von Riedo im Basler Kommentar. Dieser stellt dabei die zutreffende Faustregel auf, dass eine viertelstündige Verspätung ohne Säumnisfolgen bleiben müsse, wenn sich die betreffende Partei im Übrigen nicht missbräuchlich verhalten habe. Bei Verspätungen zwischen 15 und 60 Minuten sei es Sache der zuständigen Behörde, im Einzelfall über die Säumnisfolgen zu entscheiden (Riedo, a.a.O., N. 11). 2.4 Auch das Bundesgericht hält fest, dass unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Dauer der Verspätung zu prüfen sei, ob die strikte Anwendung der prozessualen Regeln durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist (BGE 145 I 201 E. 4). Zudem ist zur Beurteilung der Frage, ob das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt ist, auf die gesamten Verfahrensumstände abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1P_853/2005 vom 3. März 2006, E. 1.5). Im in BGE 145 I 201 erwähnten Entscheid erachtete das Bundesgericht eine Verspätung von 17 Minuten angesichts der Umstände nicht als lange genug, um bereits eine Säumnisfolge feststellen zu können. 2.5 Die von der Vorinstanz bei einer Verspätung von fünf Minuten angenommene Säumnis scheint mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und die zutreffende Lehrmeinung von Riedo in jedem Fall als zu kurz, um bereits Säumnisfolgen daran zu knüpfen. Die Sache ist daher zur Durchführung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei kann offenbleiben, ob die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände zutreffen und bejahendenfalls ebenfalls zu einer Verneinung von Säumnisfolgen führen würden. Offenbleiben können auch die weiteren vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensverletzungen, da die Vorinstanz ohnehin eine neue Hauptverhandlung durchzuführen haben wird. de| fr | it Schlagworte verspätung überspitzter formalismus beschuldigter uhr vorinstanz bundesgericht umstände entscheid einsprache schweizerische strafprozessordnung strafbefehl materielles recht schutzwürdiges interesse obwalden kantonsgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.29 StPO: Art.356 Weitere Urteile BGer 1P_853/2005 OGVE 2018/19 Nr. 15 Leitentscheide BGE 142-V-94 S.152
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2.1 Die Vorinstanz begründet die Anwendung der Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn der Beschuldigte der Hauptverhandlung fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt, damit, dass sich am Termin der angesetzten Hauptverhandlung vom 5. April 2019 um 14.00 Uhr, und auch nach Einräumung einer Wartefrist von fünf Minuten, d.h. um 14.05 Uhr, weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger in der Eingangshalle des Gerichtsgebäudes bzw. vor dem Gerichtsgebäude befunden hätten oder zu sehen gewesen seien.
E. 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 152 E. 4.2, mit Hinweisen). Das aus Art. 29 Abs. 1 BV und dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich somit gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1).
E. 2.3 Die Strafprozessordnung kennt keine absolute Frist, ab welcher die Verspätung einer Partei oder ihres Anwalts bei Erscheinen an der Hauptverhandlung zwingend zum Ausschluss der Partei von der Verhandlung führen müsste (vgl. hierzu anschaulich Christof Riedo, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl., 2014, Art. 93 N. 9 ff.). Allerdings gebietet es das Verbot des überspitzten Formalismus richtigerweise, nicht bereits eine Säumnis anzunehmen, wenn sich eine Partei um wenige Minuten verspätet (so auch Riedo, a.a.O., N. 10). Die Vorinstanz beruft sich auf die Kommentarstelle von Daniela Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich et al. 2014, Art. 93 N. 1, wonach bereits säumig sei, wer sich um wenige Minuten verspäte. Diese Autorin erwähnt jedoch gleichzeitig, dass das Verbot des überspitzten Formalismus zu beachten sei und verweist zudem auf die Ausführungen von Riedo im Basler Kommentar. Dieser stellt dabei die zutreffende Faustregel auf, dass eine viertelstündige Verspätung ohne Säumnisfolgen bleiben müsse, wenn sich die betreffende Partei im Übrigen nicht missbräuchlich verhalten habe. Bei Verspätungen zwischen 15 und 60 Minuten sei es Sache der zuständigen Behörde, im Einzelfall über die Säumnisfolgen zu entscheiden (Riedo, a.a.O., N. 11).
E. 2.4 Auch das Bundesgericht hält fest, dass unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Dauer der Verspätung zu prüfen sei, ob die strikte Anwendung der prozessualen Regeln durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist (BGE 145 I 201 E. 4). Zudem ist zur Beurteilung der Frage, ob das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt ist, auf die gesamten Verfahrensumstände abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1P_853/2005 vom 3. März 2006, E. 1.5). Im in BGE 145 I 201 erwähnten Entscheid erachtete das Bundesgericht eine Verspätung von 17 Minuten angesichts der Umstände nicht als lange genug, um bereits eine Säumnisfolge feststellen zu können.
E. 2.5 Die von der Vorinstanz bei einer Verspätung von fünf Minuten angenommene Säumnis scheint mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und die zutreffende Lehrmeinung von Riedo in jedem Fall als zu kurz, um bereits Säumnisfolgen daran zu knüpfen. Die Sache ist daher zur Durchführung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei kann offenbleiben, ob die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände zutreffen und bejahendenfalls ebenfalls zu einer Verneinung von Säumnisfolgen führen würden. Offenbleiben können auch die weiteren vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensverletzungen, da die Vorinstanz ohnehin eine neue Hauptverhandlung durchzuführen haben wird. de| fr | it Schlagworte verspätung überspitzter formalismus beschuldigter uhr vorinstanz bundesgericht umstände entscheid einsprache schweizerische strafprozessordnung strafbefehl materielles recht schutzwürdiges interesse obwalden kantonsgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.29 StPO: Art.356 Weitere Urteile BGer 1P_853/2005 OGVE 2018/19 Nr. 15 Leitentscheide BGE 142-V-94 S.152
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OGVE 2018/19 Nr. 15 Art. 356 Abs. 4, Art. 390 Abs. 5, Art. 397 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV Die Strafprozessordnung kennt keine absolute Frist, ab welcher die Verspätung einer Partei oder ihres Anwalts bei Erscheinen an der Hauptverhandlung zwingend zum Ausschluss von der Verhandlung führen müsste. Das Bundesgericht stellt auf die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Die vom Kantonsgerichtspräsidium bei einer Verspätung von fünf Minuten angenommene Säumnis ist mit Blick auf die Verhältnismässigkeit in jedem Fall zu kurz, um Säumnisfolgen daran knüpfen zu können (E. 2.3 ff.). Entscheid des Obergerichts vom 16. Dezember 2019 (BS 19/008). Sachverhalt: A. hatte Einsprache gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Tätlichkeiten und Körperverletzung erhoben. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies diesen dem Kantonsgericht Obwalden als Anklageschrift. Der Beschuldigte und dessen amtlicher Verteidiger wurden am 19. Februar 2019 zur Hauptverhandlung vom 5. April 2019, 14.00 Uhr, vorgeladen. Da dem Beschuldigten die Vorladung zwei Mal nicht zugestellt werden konnte, veröffentlichte das Kantonsgericht die Vorladung im kantonalen Amtsblatt. Mit Schreiben vom 19. März 2019 stellte A. verschiedene Beweisanträge, die das Gericht teilweise guthiess. Zum Termin der Hauptverhandlung vom 5. April 2019 erschienen um 14.00 Uhr unbestrittenermassen weder A. noch sein amtlicher Verteidiger. Gemäss Angaben des Kantonsgerichtspräsidenten II war dies auch um 14.05 Uhr noch nicht der Fall, weshalb es daraus schloss, dass sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren. Vor diesem Hintergrund wandte es die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO an, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn der Beschuldigte der Hauptverhandlung fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt. In der Folge trat es mit Verfügung vom 12. April 2019 auf die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 7. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichtspräsidiums II von Obwalden vom 12. April 2019 erhob A. beim Obergericht Beschwerde. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet die Anwendung der Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn der Beschuldigte der Hauptverhandlung fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt, damit, dass sich am Termin der angesetzten Hauptverhandlung vom 5. April 2019 um 14.00 Uhr, und auch nach Einräumung einer Wartefrist von fünf Minuten, d.h. um 14.05 Uhr, weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger in der Eingangshalle des Gerichtsgebäudes bzw. vor dem Gerichtsgebäude befunden hätten oder zu sehen gewesen seien. 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 152 E. 4.2, mit Hinweisen). Das aus Art. 29 Abs. 1 BV und dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich somit gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1). 2.3 Die Strafprozessordnung kennt keine absolute Frist, ab welcher die Verspätung einer Partei oder ihres Anwalts bei Erscheinen an der Hauptverhandlung zwingend zum Ausschluss der Partei von der Verhandlung führen müsste (vgl. hierzu anschaulich Christof Riedo, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl., 2014, Art. 93 N. 9 ff.). Allerdings gebietet es das Verbot des überspitzten Formalismus richtigerweise, nicht bereits eine Säumnis anzunehmen, wenn sich eine Partei um wenige Minuten verspätet (so auch Riedo, a.a.O., N. 10). Die Vorinstanz beruft sich auf die Kommentarstelle von Daniela Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich et al. 2014, Art. 93 N. 1, wonach bereits säumig sei, wer sich um wenige Minuten verspäte. Diese Autorin erwähnt jedoch gleichzeitig, dass das Verbot des überspitzten Formalismus zu beachten sei und verweist zudem auf die Ausführungen von Riedo im Basler Kommentar. Dieser stellt dabei die zutreffende Faustregel auf, dass eine viertelstündige Verspätung ohne Säumnisfolgen bleiben müsse, wenn sich die betreffende Partei im Übrigen nicht missbräuchlich verhalten habe. Bei Verspätungen zwischen 15 und 60 Minuten sei es Sache der zuständigen Behörde, im Einzelfall über die Säumnisfolgen zu entscheiden (Riedo, a.a.O., N. 11). 2.4 Auch das Bundesgericht hält fest, dass unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Dauer der Verspätung zu prüfen sei, ob die strikte Anwendung der prozessualen Regeln durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist (BGE 145 I 201 E. 4). Zudem ist zur Beurteilung der Frage, ob das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt ist, auf die gesamten Verfahrensumstände abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1P_853/2005 vom 3. März 2006, E. 1.5). Im in BGE 145 I 201 erwähnten Entscheid erachtete das Bundesgericht eine Verspätung von 17 Minuten angesichts der Umstände nicht als lange genug, um bereits eine Säumnisfolge feststellen zu können. 2.5 Die von der Vorinstanz bei einer Verspätung von fünf Minuten angenommene Säumnis scheint mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und die zutreffende Lehrmeinung von Riedo in jedem Fall als zu kurz, um bereits Säumnisfolgen daran zu knüpfen. Die Sache ist daher zur Durchführung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei kann offenbleiben, ob die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände zutreffen und bejahendenfalls ebenfalls zu einer Verneinung von Säumnisfolgen führen würden. Offenbleiben können auch die weiteren vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensverletzungen, da die Vorinstanz ohnehin eine neue Hauptverhandlung durchzuführen haben wird. de| fr | it Schlagworte verspätung überspitzter formalismus beschuldigter uhr vorinstanz bundesgericht umstände entscheid einsprache schweizerische strafprozessordnung strafbefehl materielles recht schutzwürdiges interesse obwalden kantonsgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.29 StPO: Art.356 Weitere Urteile BGer 1P_853/2005 OGVE 2018/19 Nr. 15 Leitentscheide BGE 142-V-94 S.152